P3 - NEWS

(02.04.2026 / sbr)

PTS: Informationen zur PPWR

Die EU-Kommission hat am 30. März 2026 die lang erwartete Guideline zur Umsetzung der PPWR sowie ein begleitendes FAQ-Dokument veröffentlicht:

Darin finden sich unter anderem ein pragmatischer Ansatz, wie bis zum 12.08.2026 Konformität mit den Vorgaben zu PFAS für Lebensmittelverpackungen entsprechend Art. 5, Abs. 5 der PPWR nachgewiesen werden soll und weitere Konkretisierungen.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

  1. Entsprechend des FAQ-Dokuments wird klargestellt, dass die PFAS-Beschränkungen sowohl für den absichtlichen Einsatz als auch für unbeabsichtigte Kontaminationen [= NIAS] gelten. Dies ist insbesondere für Papierverpackungen, die unter Verwendung von Altpapier hergestellt wurden, sehr relevant.
  2. Es gibt keine Übergangsfrist für bereits hergestellte Lebensmittelkontaktverpackungen, die PFAS enthalten, und noch nicht auf dem Markt bereitgestellt wurden (kein Aufbrauchen von Lagerbeständen, keine Ausnahme für Recyclingmaterial).
    Es wurde jedoch eine Konkretisierung des „ersten Bereitstellens“ entsprechend des Blue Guide (Publications Office) vorgenommen. Demnach findet ein Bereitstellen dann statt, sobald ein Angebot oder eine Vereinbarung zwischen Wirtschaftsakteuren über eine Übertragung des Eigentums, des Besitzes oder eines sonstigen Besitzrechtes vorliegt. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, sobald ein Herstellungsschritt des Produkts abgeschlossen ist.
  3. Zur Konkretisierung der Einzelstoffanalytik wird es keine PFAS - Substanzübersichtsliste seitens der EU-Kommission geben. Die Grenzwerte gelten für alle Stoffe, die unter die in der PPWR festgelegte generische PFAS Strukturelemente-Definition fallen.
  4. Die Prüfung auf Gesamtfluor (TF) bzw. organischem Gesamtfluor (TOF) ist nach Ansicht der EU-Kommission in Handels- und Universitätslaboren etabliert und soll zur Prüfung der Anforderung eingesetzt werden. Entsprechend der Guideline soll zunächst folgendes gestaffeltes Vorgehen angewendet werden:
    1. Bestimmung Gesamtfluor (TF) (step 1): TF < 50 mg/kg Material = konforme Probe
    2. TF > 50 mg/kg Material: Unterscheidung zwischen organischem (PFAS) und anorganischem Fluor z.B. via Pyrolyse-GC/MS (step 2): organisches Fluor < 50 mg/kg Material = konforme Probe
    3. Direkte Analyse TOP (total oxidizable precursors) zur Prüfung der Konformität mit den Anforderungen nach Art. 5 (5) a. und b. (step 3)

    Hintergrund: Aus der derzeitigen Datenlage gehe laut Kommission hervor, dass bei in step 1 als konform identifizierten Proben auch Konformität mit step 2 und 3 angenommen werden kann.

  5. Die Überwachung obliegt den Marktüberwachungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten. In Deutschland ist die Marktüberwachung föderal und in den Bundesländern in unterschiedlichen Behördenstrukturen organisiert.

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